Kündigungsrecht § 314 BGB , Vorfälligkeitsentschädigung, 0,00 € Tageszinsangabe – alles rechtmäßig So hat es der BGH heute (5.11.2019) entschieden. Eine lang ersehnte Entscheidung zu vielen Einwendungen gegen die Widerrufsinformationen bei KFZ-Darlehensverträgen hat der BGH getroffen. Entscheidungen wurden in 2 Verfahren, einmal bezüglich eines Ford und eines BMW getroffen. Beide Urteile ergingen zugunsten der Banken.

 

Pflichtangabe – Kündigungsrecht § 314 BGB

Die Frage, ob überhaupt und wie eine Information des Darlehensnehmers im Darlehensvertrag zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht zu erfolgen hat, war bis heute sehr umstritten. Diese Frage ist nunmehr vom BGH dahingehend geklärt, dass überhaupt nicht über das außerordentliche Kündigungsrecht aufgeklärt werden muss.

Pflichtangabe Vorfälligkeitsentschädigung

Die Bank muss zudem nicht über die genaue Methode der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung (Stichwort: Aktiv-Aktiv-Methode oder Aktiv-Passiv-Methode) hinweisen. Die Angabe der wesentlichen Parameter genügt.

Tageszinsangabe in der Widerrufsinformation

Auch die umstrittene Frage, ob bei den Widerrufsfolgen in der Widerrufsinformation die Angabe des Tageszinses in Höhe von 0,00 € rechtmäßig ist, wurde im Sinne der Banken entschieden. Auch wenn der tatsächliche Tageszins höher wäre, wird der Verbraucher nicht irregeführt durch die 0,00 €-Angabe. An diesem Betrag muss sich die Bank festhalten lassen und dies ist günstiger für den Verbraucher.

Keine Entscheidung zu Folgen fehlerhaften Pflichtangaben

Soweit aus der Pressemitteilung des BGH ersichtlich, hatte der BGH nicht die Frage zu entscheiden, ob eine fehlerhafte (nicht fehlende) Pflichtangabe gem. § 495 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 bzw. § 3 EGBGB das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

 

 

 

 

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