Widerruf von Bürgschaften

Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte der Sparkassen aus 2011 nach OLG Köln wirksam – nicht rechtskräftig

Das OLG Köln (4.7.2019 – Az: 15 U 190/18) hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil (Az beim BGH XI ZR 378/19) entschieden, dass die von der klagenden Sparkasse verwendete Widerrufsbelehrung für Haustürgeschäfte (Vertrag vom 23.3.2011) den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Auch die bei alten Widerrufsbelehrungen häufig problematische Fußnote schadet in diesem Formular nicht, da sie den Zusatz: „Bearbeitervermerk“ enthielt und damit auch für den Kunden erkennbar an diesen und nicht an den Kunden gerichtet ist.

Die in der verwendeten Widerrufsbelehrung vorhandenen Abweichungen von der Musterbelehrung bei den Widerrufsfolgen wurden ebenfalls als nicht verwirrend angesehen. Hier war ggü. der Musterbelehrung der Passus „sowie Nutzungen (z.B. Zinsen)“ zwischen „Leistung“ und „zurückzugewähren“ herausgestrichen worden. Dies ist im Bezug auf die Bürgschaft gemäß dem OLG nicht irreführend.

Gerügt wurde bezüglich der Widerrufsfolgen ebenfalls, dass bei Bürgschaften kein Leistungsaustausch durch Leistung und Gegenleistung stattfinde und daher die Belehrung über die Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen verwirrend sei. Das OLG Köln verwies auf den BGH, der Sammelbelehrungen überwiegend für zulässig erachtet. Der Kunde könne zudem selbst beurteilen, ob er selbst eine Leistung erbracht hat, die zurückzugewähren ist.

Formularmäßiger Verzicht auf Einrede der Vorausklage § 771 BGB wirksam

Interessant ist an dieser Entscheidung weiter, dass sich das OLG auch mit der Frage befasst hat, ob der Kunde formularmäßig auf die Einrede der Vorausklage verzichten kann. Durch diesen Verzicht wird die Bürgschaft zu einer selbstschuldnerischen. Der Beklagte hielt den formularmäßigen Verzicht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und verlangte eine für den Verbraucher deutlicheren Hinweis auf die mangelnde Subsidiarität seiner Bürgschaft. Damit konnte jedoch nicht durchdringen. Alles andere wäre wohl auch überraschend gewesen und stände mit der BGH-Rechtsprechung nicht im Einklang.

Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Da sie mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH aber im Einklang steht, ist nach meiner Auffassung nicht mit einer Aufhebung des Urteils zu rechnen.

 

Die Entscheidung ist veröffentlicht in ZIP 2019, 2100 (Heft 44), die Widerrufsbelehrungen sind als Screenshot darin abgebildet. 

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