Unterlassungsklagen von Verbraucherorganisationen im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) gegen AGB-Klauseln oder Entgelte des Preis- und Leistungsverzeichnisses beschäftigen die Banken und Sparkassen immer wieder.
Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung herrschte bei den Gerichten Unsicherheit über die Festlegung eines Streitwerts. Der BGH hat jetzt dafür eine Richtschnur vorgegeben.
In dem Verfahren hat sich der BGH zu einer Gegenvorstellung der klägerischen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich des Gegenstandswerts von Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden gegen AGB-Klauseln nach dem UKlaG positioniert. Er hat angenommen, dass der Streitwert im Regelfall mit 2.500 € festzulegen ist. Damit ergibt sich auch zumindest bei bis zu 2 angefochtenen Klauseln die Zuständigkeit der Amtsgerichte.
In dem ursprünglich vor dem LG Stuttgart (11 O 218/16 vom 16.11.2017) und OLG Stuttgart (2 U 188/17 vom 02.08.2018) geführten Verfahren ging es um die Kündigungsklausel einer süddeutschen Bausparkasse. Das OLG Stuttgart hatte den Streitwert für die Klausel mit 30.000,– € angesetzt. Zur Begründung führte das Gericht die besondere Bedeutung für die Gesamtheit der Verbraucher an. Weiterer Grund war die besondere Bedeutung der Beklagten am Markt. Das OLG ging davon aus, mit der jüngeren Rechtsprechung des BGH im Einklang zu sein.
Dem ist der BGH aber entgegengetreten. Danach ist ausschließlich das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der AGB-Bestimmung maßgeblich.
Zudem sollen durch den relativ geringen Regelstreitwert die Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken möglichst geschützt sein.
Es hätte sich ein Regelstreitwert von 2.500 € pro Klausel herausgebildet. Allerdings kann nach den Besonderheiten des Einzelfalls davon nach oben oder unten abgewichen werden. Diese waren in diesem Verfahren aber weder „vorgetragen noch ersichtlich.“
Abweichung von früheren Entscheidungen auch anderer BGH-Senate
Durch diese Formulierung („…noch ersichtlich“) ist anzunehmen, dass der XI. Senat des BGH zukünftig nur in wenigen Ausnahmen von diesem Regelstreitwert abweichen wird.
Dies ist insofern überraschend als der BGH in früheren Verfahren, z.B. dem Verfahren für die Abschlussgebühr eines Bausparvertrages (Az: XI ZR 3/10) noch von einem Streitwert von 10.200,– € und in einem Verfahren bezüglich Bearbeitungsgebühren (XI ZR 405/12 vom 10.12.2013) von 25.000,– € ausging. Auch andere Senate haben bei Verbandsklagen gegen Energieversorger (z.B. VIII ZR 247/17 vom 10.4.2018) oder Versicherungen (z.B. I ZR 184/15 vom 22.11.2016) mit 6.666,– € jeweils höhere Streitwerte angenommen.
Eine Antwort