BGH erlaubt Kündigung von Prämiensparverträgen
Prämiensparverträge sind kündbar, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Vertragslaufzeit im Finanzstatus nicht maßgeblich. So hat es der BGH am 14.05.2019 (Az: XI ZR 345/18) für die in den 1990er und 2000er Jahren beliebte Sparform bei Sparkassen entschieden.
Die höchste Prämienstufe wird je nach Vertragsgestaltung zwischen 15 und 25 Jahren Vertragslaufzeit erreicht.
Dabei hat der BGH auch entschieden, dass werbliche Anpreisungen in Flyern der Bank bei Vertragsabschluss nicht entscheidend sind. Nur auf den Inhalt der geschlossenen Verträge kommt es an.
OLG Dresden zur Vertragslaufzeit 99 Jahre
Bereits ca. einen Monat vor dem BGH-Urteil hat das OLG Dresden entschieden, dass die Angabe einer Vertragslaufzeit von 99 Jahren in dem Finanzstatus einer Sparkasse nicht dazu führt, dass eine Kündigung des Prämiensparvertrages vor Ablauf des genannten Datums ausgeschlossen ist.
Denn der Finanzstatus „beinhaltet nur allgemeine Informationen des Kunden über seine Konten und seine Geschäftsbeziehungen; er wird im Regelfall nicht mit Rechtsbindungswillen in dem Sinne erstellt, dass mit ihm eine vertragsändernde Erklärung abgegeben werden soll.“
So ist es im Leitsatz der Entscheidung formuliert, die unter BeckRS 2019, 9851 bei beck-online veröffentlicht ist.
Interessant dabei ist, dass beim OLG Dresden auch das Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (Az: 5 MK 1/19 ) anhängig ist.
Hier gehts zum: Musterfeststellungsverfahren Prämiensparverträge
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