Ein kurzer Überblick über das Urteil des OLG Dresden vom 22.04.2020 in der Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig (AZ: 5 MK 1/19)
Das Urteil der ersten Musterfeststellungsklage zu der Frage der Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen war mit Spannung erwartet worden.Überraschenderweise hat das OLG bereits direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22.04.2020 das Urteil verkündet. Es ist auf der Seite des Bundesamt für Justiz abrufbar. Die Randziffern sind zitiert nach beck-online BeckRS 2020, 6640.
Dieses Urteil birgt auch inhaltlich einige Überraschungen, insbesondere in Bezug auf die Ausführungen zu Verjährung (ab Rz. 87).
Das OLG entspricht zwar den Feststellungsanträgen der Verbraucherzentrale in einigen Punkten nicht. Hintergrund ist jedoch dabei, dass das OLG die Entscheidung im Rahmen einer generalisierenden Musterfeststellungsklage für unmöglich hält. Denn es handele sich um Fragen im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung, die auch individuelle Konstellation des einzelnen Vertrages berücksichtigen muss. Dies sei im Rahmen einer Musterfeststellungsklage nicht möglich.
Die Besonderheiten eines Musterfeststellungsverfahrens führen hier dazu, dass dieses Urteil eher unübersichtlich ist.
Daher sollen im folgenden nur überblicksweise die einzelnen Feststellungsziele und die dazu ergangene Entscheidung dargestellt werden.
Zinsanpassungsklausel unwirksam
Das erste Feststellungsziel richtete sich darauf, die verwendete Zinsanpassungsklausel, in der lediglich eine variable Verzinsung vereinbart war, als unzulässig festzustellen.
Dies hat das OLG festgestellt, was im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 17. 2. 2004 wenig überraschend war. Denn dort hatte der BGH die Zinsanpassung nach „billigem Ermessen“ bei Sparverträgen bereits für unzulässig erklärt.
Referenzzins
Der zweite Feststellungsantrag drehte sich um die Frage des Referenzzinses und unterteilt sich in einen Hauptantrag mit 2 Hilfsanträgen.
Obwohl die klagende Verbraucherzentrale die Festlegung eines eindeutigen Zinses (hier 10-Jahres-Referenzzins gem. Bundesbank-Statistik „WX4260“) beantragte, wollte das OLG diesem nicht folgen. Die Festlegung eines Referenzzinses sei Teil der ergänzenden Vertragsauslegung mit individualisierten Merkmalen und sei daher nicht über eine Musterfeststellungsklage zu bestimmen.
Somit verblieb von dem Antrag zum Referenzzins nur die Feststellung, dass als Grundlage für die Vertragsanpassung ein Referenzzins zu wählen ist, der in den öffentlichen Medien abgebildet ist und dem abzuschließenden Vertrag möglichst nahekommt.
Dieses war aber bereits ebenfalls aus den Urteilen des BGH aus 2004 und 2010 abzulesen.
Obwohl das OLG es damit hätte bewenden lassen können, stellt es seine Auffassung zur Wahl des Referenzzinssatzes dar. Der seitens der Verbraucherzentrale gewünschte 10-Jahres-Zinssatz, der in der Bundesbank Statistik unter dem Kürzel WX4260 geführt wird, ist auch in außergerichtlichen Streitigkeiten immer Grundlage der Berechnungen, die insbesondere von den Gutachtern Hink & Fischer durchgeführt werden.
Das OLG beurteilt in Rz. 65 den von der Verbraucherzentrale gewünschten Zinssatz (WX4260) als passend. Dabei wird die Langfristigkeit der Sparverträge betont.
Der Möglichkeit der 3-monatigen Kündigung durch den Sparer misst das OLG nahezu gar keine Bedeutung bei. Denn es sei für den Sparer deutlich attraktiver gewesen, bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe durchzuhalten. Da die Sparkasse aber erst mit Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Jahren kündigen durfte, läge der sehr langfristige Sparcharakter auf der Hand.
Die Sparkasse hätte etwaige eigene Interessen durch Vereinbarung entsprechender wirksamer Kündigungsrechte oder Zinsbeschränkungen umsetzen können, da sie die Gestaltung des Produkts vorgegeben hat.
Keine Erwähnung findet die Argumentation, dass die einzelnen Sparbeträge aufgrund der monatlichen ratenweisen Ansparung gar nicht über einen so langen Zeitraum der Sparkasse zur Verfügung stehen. Bei einer durchschnittlichen Laufzeit von 15 Jahren würden die Beträge im Durchschnitt 7,5 Jahre zur Verfügung stehen. Diese von Furche/Götz im Aufsatz in der WM 2019,2290 dargestellte Auffassung wird leider nicht erörtert.
Monatliche Anpassung, Relative Marge
Das dritte Feststellungsziel war auf die Anpassungsparameter gerichtet. Es sollte die Pflicht festgeschrieben werden, die Zinsanpassung monatlich vorzunehmen und das relative Verhältnis zwischen dem anfänglich vereinbarten variablen Zinssatz und dem Referenzzinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu wahren.
Die monatliche Zinsanpassung hat das OLG festgestellt, wobei auch dieses bereits Auffassung des BGH in den beiden Urteilen aus dem Jahr 2010 war und insofern nicht überrascht.
Bezüglich der Frage der relativen oder absoluten Marge, die seit den Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 2010 die Gemüter erhitzt, will das OLG aber im Rahmen der Musterfeststellungsklage erneut keine Entscheidung treffen. Es sei auch hier möglich, dass im Einzelfall ein abweichendes Parteiinteresse möglich sei.
Gleichwohl legt das OLG seine Auffassung zur Richtigkeit der relativen Marge ausführlich dar.
Eine entscheidende Weichenstellung in der Argumentation ist dabei die Frage, wie mit einer Zinsanpassung in den negativen Bereich vorzugehen ist. Das OLG geht mit dem BGH (13.4.2010, XI ZR 197/09, Rz. 27) davon aus, dass bei einer relativen Anpassung keine negativen Zinsen entstehen können. Dies ist aber bereits rechnerisch falsch, da eine negative Verzinsung auch bei einer relativen Anpassung entstehen kann.
Auch das Argument, dass bei steigenden Zinsen der relative Abstand zu einer Ausweitung der Marge zugunsten der Sparkasse erfolgt, was der BGH in anderen Entscheidungen als unzulässig angesehen hat, lässt das OLG nicht gelten.
Auch wenn man davon ausgeht, dass eine zusätzliche ergänzende Vertragsauslegung den Zinssatz auf 0 begrenzte, so sei dies weder im Interesse des Sparers noch sei es ihm zuzumuten, auf eine weitere ergänzende Vertragsauslegung zu vertrauen. Es sei daher interessengerechter, eine Negativverzinsung von vornherein auszuschließen.
Es fehlt in diesem Zusammenhang eine Argumentation hinsichtlich der Tatsache, dass nach dem Urteil des BGH aus 2004 die meisten Sparkassen eine Zinsanpassungsklausel in den Neuverträgen vereinbart haben, die gerade eben diese absolute Marge festschreiben. Wenn die Kunden also bereit waren und sind, für Neuverträge diese Art der Anpassung zu akzeptieren, warum soll dies nicht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung bei Altfällen als gewichtiges Argument herangezogen werden können?
Feststellungsantrag hinsichtlich der fehlerhaften tatsächlichen Berechnung der Beklagten
Mit dem 4. Feststellungsantrag begehrt die Verbraucherzentrale die Feststellung, dass die Sparkasse bei der tatsächlichen Zinsanpassung nicht die vorgenannten Parameter angewendet hat. Dieses Ziel hat das OLG als unzulässig eingestuft. Dies überrascht auch nicht, da die Vielzahl der vertraglichen Konstellationen in dem relevanten Zeitraum eine solch pauschale Feststellung verbietet.
Feststellungsantrag bezüglich Fälligkeit von Zinsen bei Beendigung des Sparvertrages
Bei diesem 5. Feststellungsantrag wird es richtig spannend. Er ist auf die Tatsachen gerichtet, die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sein sollen. Danach soll festgestellt werden, dass der vertragliche Anspruch der Sparer in Bezug auf das Guthaben einschließlich der (nach den Feststellungsanträgen zu 2 und 3 zu berechnenden) Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
Offensichtlich soll der Beginn der Verjährung an die Fälligkeit des gesamten Sparvertrages geknüpft werden.
Hier stellt sich aber bereits die Frage, ob die positive Feststellung dieser Tatsachen überhaupt einen Nutzen in Bezug auf die Frage der Verjährung des Zinsanpassungsanspruchs gewährt.
Denn dass die Zinsen gemäß Ziffer 3.3 der allgemeinen Sparbedingungen dem Kapital zugeschlagen werden, und dann den gleichen Kündigungsregelungen unterliegen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zinsgutschrift verfügt werden, ist Vertragsbestandteil.
Hierauf kommt es aber nicht an. Denn streitig ist hier nicht die Frage, wann das Kapital inklusive kapitalisierter Zinsen zur Auszahlung fällig ist, sondern wann der hier relevante Anspruch auf Zinszahlung bzw. Zinskorrektur überhaupt entstanden ist.
Dabei handelt es sich nach Ansicht des OLG nicht um unterschiedliche Ansprüche. Das OLG will den vertraglichen Anspruch auf jährliche Zinsgutschrift gemäß Ziffer 3.3 der Bedingungen für den Sparverkehr nicht als eigenen Anspruch ansehen. Diese Auffassung überzeugt aber nicht.
Gemäß § 194 BGB liegt ein Anspruch darin, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können. Jedes solches Tun oder Unterlassen unterliegt selbständig der Verjährung. Der vertragliche Anspruch auf jährliche Zinsgutschrift ist ein eigener Anspruch auf ein Tun, genauso wie der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kapitals nach Kündigung ein weiterer, aber anderer Anspruch ist.
Die Argumentation des OLG hierzu ist nicht nachvollziehbar und teilweise in sich widersprüchlich.
Zum Einen behauptet das OLG in Rz. 87:
Die Zinsansprüche entstehen erst mit der Beendigung des jeweiligen Vertrages, gemeinsam mit der Begründung der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs im Hinblick auf das Kapital.
Das ist schlicht falsch bzw. differenziert nicht. Der Anspruch auf Zinsgutschrift auf dem Sparkonto entsteht zum Ende des Geschäftsjahres. Wird der Zins nicht innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Geschäftsjahres abgehoben, so wird er dem Kapital zugerechnet. (Ziff. 3.3 der Allgemeinen Sparbedingungen) Daraus folgt, dass der Charakter als Zins untergeht, da der Zinsbetrag zu Kapital wird. Dies ist auch erforderlich, da ansonsten ja das Zinseszinsverbot nach § 248 BGB greifen würde.
Also kann nur der Anspruch auf Zinsgutschrift auf dem Sparkonto der eigentliche Zinsanspruch sein. Denn dieser begründet ein eigenes Recht auf ein Tun. Er ist nach Abschluss des Geschäftsjahres entstanden und fällig und begründet damit einklagbare Rechte des Sparers. Denn die Zinsen soll vertragsgemäß dem Kapital zugeschlagen werden und damit weiter verzinst werden.
Im Gegensatz dazu macht das OLG der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen zum zentralen Argumentationspunkt, die angeblich während der Laufzeit des Vertrages nicht gefordert werden durfte. Dabei räumt es aber selbst ein, dass entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen in den ersten 2 Monaten nach Zinsgutschrift gleichwohl eine Verfügung der Zinsen erfolgen durfte. Weswegen aber dann die Verjährung nicht zu laufen beginnen konnte, kann das OLG nicht nachvollziehbar erklären.
Das OLG stellt also maßgeblich auf den Anspruch auf Auszahlung der Zinsen ab. Dabei lässt es die vertraglichen Vereinbarungen völlig außer Acht. Denn auf den Auszahlungsanspruch kommt es nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht an, sondern nur auf die Anspruchsentstehung bzw. Fälligkeit.
Weiter kommt es für die Verjährung darauf an, ob der Anspruch entstanden ist. Hierbei ist wiederum nach den unterschiedlichen Ansprüchen zu differenzieren. Der Anspruch auf Zinsgutschrift, also der vertraglich vereinbarte Anspruch, die Zinsen dem Konto gutzuschreiben, entsteht mit dem Schluss des Geschäftsjahres. In dem Moment kann der Kunde die Fehlerhaftigkeit der Zinsberechnung nachvollziehen, womit dann auch die 2. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nämlich die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen entstanden ist.
In der Rechtsprechung ist in vielen Bereichen anerkannt, dass unterschiedliche Ansprüche aus einem Vertrag nicht einheitlich verjähren, sondern jeder Anspruch gesondert anzusehen ist. So ergibt es sich auch aus § 217 BGB.
Da das OLG hier aber nicht zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen sauber unterscheidet bzw. sie für nicht unterscheidbar hält, kommt das OLG hier zu einem unschlüssigen Ergebnis in Bezug auf die für die Sachverhaltskonstellation verjährungsrelevanten Tatsachen.
Eine ausführliche Betrachtung der Verjährung von Zinskorrekturansprüchen bei Prämiensparverträgen finden Sie in meinem Blogbeitrag dazu.
Feststellungsanspruch: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis durch tatsächliche Zinsgutschrift
Mit dem 6. Feststellungsanspruch sollte festgestellt werden, dass allein durch die Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschrift im Sparbuch keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen, anhand derer die Höhe des tatsächlich zu Kapitalisierung der Zinsbetrages zu ermitteln war, begründet wurde.
Die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis ist Tatbestandsmerkmal für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Diesen Antrag hielt das OLG für unbegründet. Dies allerdings allein deswegen, weil es die Voraussetzung nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (s. Feststellungsziel Nr. 5) erst mit Fälligkeit des gesamten Kapitalanspruchs für gegeben hält. Damit ist die Entscheidung des OLG hierzu konsequent (falsch).
Interessant sind in diesem Zusammenhang aber die inhaltlichen Ausführungen des OLG.
Danach sieht das OLG eine für Verjährungsfragen maßgebliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (gutgeschriebene Zinsen) bis Ende Mai des Folgejahres als gegeben an. Denn Zinsen sind als Kapitalerträge steuerpflichtig. Der Sparer muss seine Kapitalerträge im Rahmen seiner Steuererklärung angeben, die er bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben habe. Zudem war spätestens nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 17.2.2004 dem Sparer eine Klageerhebung zumutbar.
Damit widerspricht sich das OLG eigentlich mit seinen eigenen Ausführungen zum 5. Feststellungsziel.
Denn dies würde bedeuten, dass wenn es für die Verjährung nicht auf die Fälligkeit des gesamten Sparkapitals gemäß Feststellungsantrag Nr. 5 ankommt, es durchaus auch nach der Auffassung des OLG Dresden zu einer Annahme der Verjährungsvoraussetzungen kommen würde.
Feststellungsanspruch: Verwirkung
Mit diesem letzten Feststellungsantrag sollte festgestellt werden, dass die widerspruchslose Entgegennahme der Zinsgutschrift im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment der Verwirkung gegeben ist.
Diesen Antrag erhält das OLG für unbegründet. Auch hier hält es eine Feststellung im Rahmen des Musterfeststellungsverfahrens für nicht möglich, da das Umstandsmoment immer individuell ermittelt werden müsse. Hierzu bedürfe es Tatsachenvortrags bezüglich der relevanten Umstände im Einzelfall.
Dies ist in Bezug auf die Grundsätze des BGH zu der Verwirkung bei Darlehenswiderrufen konsequent. Auch hier hat der BGH immer wieder betont, es komme für die Beurteilung des Umstandsmomentes auf die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall an.
Da der BGH auch die reguläre Erfüllung des Darlehensvertrages inklusive regulärer Zinsprolongationen bei Verbraucherdarlehensverträgen jedoch nicht als Indiz für eine Verwirkung gelten lassen wollte, dürfte eine Verwirkung auch in diesen Fällen schwerlich zu argumentieren sein.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit diesem Urteil nur neue Fragen aufgeworfen wurden, ohne maßgeblich zur Klärung der entscheidenden Fragen beizutragen.
Bei der Frage der Zinsanpassungsparameter bewegt sich das OLG auf der Linie des BGH, schießt jedoch an einigen Stellen zugunsten der Verbraucher darüber hinaus, ohne sich mit den Argumenten der Sparkassenseite hinreichend auseinanderzusetzen. Den gewählten Referenzzins der Verbraucherzentrale hält das OLG für passend, ohne jedoch dies für den Charakter der Prämiensparverträge einheitlich festlegen zu wollen.
Die Ausführungen zu den Tatsachengrundlagen der Verjährung lässt viele Juristen etwas ratlos zurück.
Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Beklagte Sparkasse in (die zugelassene) Revision gehen werden.
Zur Verjährung der Zinsanpassungsansprüche bei Prämiensparverträgen nehme ich ausführlich in meinem Blog-Beitrag Stellung.
Zum BGH-Urteil zu Kündigung von Prämiensparverträgen siehe hier
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