Ein pauschaler Preis für die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung kann zulässig sein. (BGH vom 08.06.2021 (XI ZR 356/20).

Der BGH hat eine lang umstrittene Frage zu der Bepreisung von Berechnungen von Nichtabnahmeentschädigungen entschieden.

Rechtsnatur von Nichtabnahmeentschädigungen

Bei der Nichtabnahmeentschädigung handelt es sich um eine Art Vorfälligkeitsentschädigung, die dann fällig wird, wenn der Darlehensvertrag zwar abgeschlossen hat, aber den Darlehensbetrag dann doch nicht abnimmt.

Rechtsfolge ist in den meisten Verträgen dann, dass entweder der Vertrag fortgesetzt wird, ohne dass das Darlehen ausgezahlt wird. In vielen Fällen werden dann ab einem bestimmten Zeitpunkt Bereitstellungszinsen erhoben. Dies ist rechtmäßig, wie der BGH erst kürzlich entschied (Beschluss vom 24.03.2020 – XI ZR 516/18)

Wird der Vertrag aber nicht fortgesetzt, handelt es sich rechtlich um eine vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages.

Gerade bei Immobiliar-Verbraucher-Darlehensverträgen und gewerblichen Immobilienfinanzierungen ist die ordentliche Kündigung jedoch während der Zinsfestschreibung ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei berechtigtem Interesse des Kunden möglich (§ 490 Abs. 2 BGB). Die Bank kann aber auch dem Auflösungswunsch entgegenkommen und den Vertrag einvernehmlich auflösen.

In beiden Fällen wird sie das aber nur tun, wenn ihr der Zinsschaden ausgeglichen wird. Denn durch den Vertrag durfte sie darauf vertrauen, vom Kunden bis zum Ablauf der Zinsfestschreibung die Zinsen zu erhalten. Im Regelfall hat sie sich auch entsprechend refinanziert. Es handelt sich bei der Vorfälligkeitsentschädigung um einen besonderen gesetzlich geregelten Schadensersatzanspruch (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB)

Dieser Schaden ergibt sich auch bei der Nichtabnahme des Darlehens (s.o.).

Der Darlehensgeber muss den Schaden erstmal ermitteln. Unstreitig war bisher immer, dass der Aufwand für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Teil des Schadensersatzes anzusehen ist.

Eine pauschale Vergütung für den Darlehensgeber im Rahmen des Preis- und Leistungsverzeichnisses wurde aber durch viele Instanzgerichte als unzulässig angesehen.

Hier besteht also das Spannungsfeld zwischen Bankentgelt und Schadensersatz.

BGH-Entscheidung vom 08.06.2021

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die von einem Verbraucherverband verklagte Sparkasse eine pauschale Gebühr von 50,– € in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen.

Der BGH stufte dies als eine Allgemeine Geschäftsbedingung und als sog. pauschalierten Schadensersatzanspruch ein.

Diese Klausel ist nach § 309 Nr. 5 BGB nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen wurden von der Sparkasse aber eingehalten, da diese ausdrücklich den Nachweis eines niedrigeren Schadens für den Kunden in der Klausel zuließ.

Denn ausweislich der BGH-Entscheidung lautete die Klausel wie folgt:

Die Ergänzung „es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist“ erfüllt die Voraussetzungen nach § 309 Nr. 5 b) BGB.

Die Klausel weiche auch nicht vom dispositiven Recht ohne sachgerechten Grund ab oder benachteilige den Kunden unangemessen.

Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot.

Bewertung

Die Entscheidung dürfte wegen desselben Charakters als Schadensersatz auch auf die Entschädigung für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitigen Darlehenskündigungen übertragbar sein.

Allerdings sollte dabei die Höhe der Gebühr auch § 309 Nr. 5 a) BGB beachtet werden. Denn ein pauschalierter Schadensersatz ist auch dann unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden deutlich übersteigt.

 

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