In 2 Entscheidungen des BGH vom 7.10.2020 (AZ: VII ZB 2/20 und VII ZB 5/18) wird eine lange umstrittene aber wichtige Frage im Bereich der Durchsetzung von Grundschulden geklärt

Grundlagen

Seit dem Risikobegrenzungsgesetz (19.8.2008) kann bei Sicherungsgrundschulden nicht mehr von der gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Monaten (§ 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB) abgewichen werden, was neu in § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB eingefügt wurde.

Es musste aber in der Praxis eine Lösung gefunden werden, wie mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Vollstreckungsklausel umzugehen ist. Es war üblich, mit der Grundschuldbestellungsurkunde auch gleichzeitig die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung beim Notar zu beantragen.

Hiergegen richteten sich einige Schuldner, die der Auffassung waren, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei auch der Nachweis der Kündigung und damit der Fälligkeit der Grundschuld erforderlich.

Daraufhin hat sich eine sogenannte Nachweisverzichtsklausel in der notariellen Kautelarpraxis etabliert, über die jetzt der BGH entschieden hat. Diese lautet in dem entschiedenen Fall (Az: VII ZB 2/20):

Der Eigentümer beantragt beim Notar:

  1. der Gläubigerin sofort eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen,
  2. der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen

Es wird auf den Nachweis der Tatsachen verzichtet, die das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld und der Nebenleistung bedingen.

 

In dem entschiedenen Fall wurde die vollstreckbare Ausfertigung im Jahr 2010 erteilt und im Jahre 2017 leitete die Grundschuldgläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Der Schuldner legte dagegen das Rechtsmittel der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO ein. Mit diesem Rechtsmittel können Einwendungen erhoben werden, welche sich gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel richten.

Nachweisverzichtsklausel nicht im Klauselerinnerungsverfahren überprüfbar

Der BGH hat aber nunmehr klargestellt, dass in dem Verfahren zur Klausel Erinnerung lediglich formelle Fehler gerügt werden können. Materiellrechtliche, inhaltliche Mängel können mit diesem Rechtsmittel nicht verfolgt werden.

Zu dem Nachweisverzicht führt der BGH aus, dieser sei deswegen zulässig, da sich der Verzicht nur auf das Klauselerteilungsverfahren bezieht. Damit würden nur die Nachweise der Vollstreckungsvoraussetzungen erleichtert. Materiellrechtliche Verzichte oder sonstige Wirkungen gehen mit dieem Nachweisverzicht jedoch nicht einher, so das Einwendungen gegen den Anspruch selbst für den Schuldner erhalten bleiben.

Die materiellrechtliche Wirksamkeit eines solchen Nachweisverzichts kann im Klauselerteilungsverfahren nicht geprüft werden, da es nur ein Verfahren mit eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist.

Weder der Notar noch der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des erteilenden Gerichts seien im Klauselerteilungsverfahren zu einer umfassenden materiellrechtlichen Würdigung berufen.

In dem Verfahren AZ: VII ZB 58/18 führt der BGH zudem weiter aus, dass die Kündigung der Grundschuld nach § 1193 BGB eine Vollstreckungsbedingung ist. Dies habe aber keine Auswirkung auf den Nachweisverzicht. Denn durch diesen Verzicht verliert die materielle Bedingung der Kündigung ihren Charakter als Vollstreckungsbedingung. (Rz. 16)

Dem Schuldner stehen andere Möglichkeiten zur Verfügung, sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu wehren, zum Beispiel durch eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767,797 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 795 Satz 1 ZPO zur Verfügung, in dem er auch einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 769 ZPO beantragen könne. Die materiellrechtliche Überprüfung des Nachweisverzicht kann er auch nach seiner Erklärung im Wege einer prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend machen.

Bewertung

Es ist zu begrüßen, dass der BGH nunmehr diese in der Instanzen Rechtsprechung sehr umstrittenen Frage entschieden hat und ein Stück mehr Rechtssicherheit entstanden ist. Die Nachweisverzichtsklausel dürfte nach den Begründungen des BGH auch über das reine Klauselerteilungsverfahren hinaus einer rechtlichen Überprüfung standhalten.

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