***Aktualisierung 20.04.2020****
Im Nachgang zu der EuGH-Entscheidung zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 gibt es die ersten Urteile und Beschlüsse, die auf die EuGH-Entscheidung Bezug nehmen.
Überblick

Die überwiegende Meinung ist dabei:

Da die EuGH-Entscheidung nicht unmittelbar auf das Recht zwischen den Klageparteien einwirkt, ist auch wegen des sog. Kaskadenverweises kein Widerrufsrecht für die Verbraucher gegeben.

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Details

So heißt es u.a. beim OLG Düsseldorf:

Das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers sind derart eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet.

Der Hinweisbeschluss ist auch deswegen bemerkenswert, da das Gericht kleine Abweichungen vom Musterwiderrufsinformationstext für unerheblich hält, obwohl dadurch möglicherweise der gesetzliche Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht gegeben ist.

Das OLG München hatte zu einem Leasing-Vertrag mit km-Abrechnung zu urteilen. Obwohl das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Verbraucherdarlehensvorschriften nicht für km-Leasing-Verträge anwendbar ist, untersucht es das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht. Die Widerrufsinformation war an den Vorschriften des EGBGB orientiert. Das OLG hat dennoch in Rz. 50 klargestellt, dass die EuGH-Rechtsprechung keinen Einfluss hat, da eine Entscheidung gegen den klaren Wortlaut des deutschen Gesetzgebers nicht möglich ist. Es ist anzunehmen, dass das OLG München bei Verbraucherkrediten genauso entscheiden wird.

An der Entscheidung des OLG Stuttgart ist bemerkenswert, dass diese auch andere EU-Richtlinien in seine Beurteilung einfließen lässt und auch diese für nicht einschlägig hält. Wörtlich heißt es dort:

Die von den Klägern angeführten weiteren Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts ändern an der Beurteilung der Rechtslage nichts. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist nicht einschlägig, denn sie lässt nach ihrem Art. 3 Abs. 2 das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt. Auch aus Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nach dem die Politik der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellt, sowie aus der Richtlinie 87/102/EWG lässt sich für die vorliegende Fallgestaltung nichts ableiten (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2019 – XI ZR 454/18 -, juris).

Klare Entscheidungen deutscher Gerichte für ein Widerrufsrecht der Verbraucher sind noch nicht getroffen worden.

Lediglich das OLG Rostock hat in einer Entscheidung am Tag der EuGH-Entscheidung (26.03.2020) in einem Hinweisbeschluss die Widerruflichkeit für gegeben gehalten. Ob diese kurze Einschätzung nach Stellungnahme der Parteien auch in einem entsprechenden Urteil münden wird, bleibt abzuwarten. Das OLG Dresden hat sich einer Entscheidung nicht klar positioniert und den Parteien Vergleichsverhandlungen nahegelegt.

Lesen Sie in meinem Blog-Beitrag ausführlich über die EuGH-Entscheidung.

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