***Aktualisierung 20.04.2020****
Im Nachgang zu der EuGH-Entscheidung zum Kaskadenverweis vom 26.03.2020 gibt es die ersten Urteile und Beschlüsse, die auf die EuGH-Entscheidung Bezug nehmen.
Überblick
Die überwiegende Meinung ist dabei:
- keine Wirkung der EuGH-Entscheidung auf den Vertrag zwischen den Parteien
- richtlinienkonforme Auslegung contra legem nicht möglich
Da die EuGH-Entscheidung nicht unmittelbar auf das Recht zwischen den Klageparteien einwirkt, ist auch wegen des sog. Kaskadenverweises kein Widerrufsrecht für die Verbraucher gegeben.
- OLG Düsseldorf , Beschluss vom 31.03.2020 – I- 6 U 160/19
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 – 6 U 182/19 (BeckRS 202, 5408)
- OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19 (BeckRS 2020, 5137)
- LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2020 – 318 O 424/19
- OLG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2020 – 13 U 215/19
- LG Mönchengladbach vom 31.03.2020 – 2 O 96/19
- OLG Köln vom 06.04.2020 – 12 U 52/19
Jetzt auch neu: BGH
- Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19
- Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18
Details
So heißt es u.a. beim OLG Düsseldorf:
Der Hinweisbeschluss ist auch deswegen bemerkenswert, da das Gericht kleine Abweichungen vom Musterwiderrufsinformationstext für unerheblich hält, obwohl dadurch möglicherweise der gesetzliche Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB nicht gegeben ist.
Das OLG München hatte zu einem Leasing-Vertrag mit km-Abrechnung zu urteilen. Obwohl das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Verbraucherdarlehensvorschriften nicht für km-Leasing-Verträge anwendbar ist, untersucht es das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht. Die Widerrufsinformation war an den Vorschriften des EGBGB orientiert. Das OLG hat dennoch in Rz. 50 klargestellt, dass die EuGH-Rechtsprechung keinen Einfluss hat, da eine Entscheidung gegen den klaren Wortlaut des deutschen Gesetzgebers nicht möglich ist. Es ist anzunehmen, dass das OLG München bei Verbraucherkrediten genauso entscheiden wird.
An der Entscheidung des OLG Stuttgart ist bemerkenswert, dass diese auch andere EU-Richtlinien in seine Beurteilung einfließen lässt und auch diese für nicht einschlägig hält. Wörtlich heißt es dort:
Klare Entscheidungen deutscher Gerichte für ein Widerrufsrecht der Verbraucher sind noch nicht getroffen worden.
Lediglich das OLG Rostock hat in einer Entscheidung am Tag der EuGH-Entscheidung (26.03.2020) in einem Hinweisbeschluss die Widerruflichkeit für gegeben gehalten. Ob diese kurze Einschätzung nach Stellungnahme der Parteien auch in einem entsprechenden Urteil münden wird, bleibt abzuwarten. Das OLG Dresden hat sich einer Entscheidung nicht klar positioniert und den Parteien Vergleichsverhandlungen nahegelegt.
Lesen Sie in meinem Blog-Beitrag ausführlich über die EuGH-Entscheidung.
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