BGH: Keine Angabe der Provision an den Darlehensvermittler (sog. Packing) im Verbraucherdarlehensvertrag (vom 11.06.2010 bis 12.01.2018)

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.07.2019 (XI ZR 53/18) die rechtliche Unsicherheit darüber, ob die Zahlung der Kreditvermittlungsprovision als „Sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB (Fassung 11.06.2010 – 12.01.2018) in dem Darlehensvertrag separat ausgewiesen werden muss, beseitigt.

Dies war von Verbraucherseite immer wieder gerügt worden. Ziel der Klage war es, über das Fehlen der Pflichtangabe (Kreditvermittlungsprovision) zu einem Widerrufsrecht zu kommen. Denn in der Widerrufsinformation ist der Beginn der Widerrufsfrist von der vollständigen Erteilung der Pflichtangaben nach § 492 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB abhängig gemacht worden.

Wenn die Kreditvermittlungsprovision in den Vertragszins eingepreist ist (sog. Packing) ist ein gesonderter Ausweis im Darlehensvertrag nicht erforderlich.

Der BGH nimmt eine umfangreiche Würdigung der europarechtlichen Grundlagen als auch der bisherigen Literatur und Rechtsprechung vor. Er erkennt an, dass die Vermittlungsprovision deswegen nicht ausgewiesen werden muss, da sie als Kalkulationsbestandteil im Sollzinssatz enthalten sind und die Kalkulationsgrundlagen vom Darlehensgeber nicht offenbart werden müssen.

Die erfolgte Angabe der Vermittlungsprovision im ESM war hier unschädlich.

In dem entschiedenen Fall hatte der Darlehensgeber in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) unter „Zusätzliche Information“ die Vermittlungsprovision zwar angegeben. Der BGH hat dies aber als unproblematisch angesehen, da die Information nicht unter den Ziffern 10 und 11 im ESM  (sonstige einmalige oder wiederkehrende Kosten) angegeben war.

Ob dies im Umkehrschluss bedeutet, dass wenn die Vermittlungsprovision durch den Darlehensgeber im Ziff 10 oder 11 ESM angegeben worden wäre, auch eine Angabe im Darlehensvertrag hätte erfolgen müssen, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen.

Der BGH stellte weiter klar, dass die Pflicht zur Angabe der Vermittlungsprovision allein den Vermittler trifft. Dies ergibt sich aus der klaren Trennung der Pflichten für Darlehensgeber und Darlehensvermittler in Art. 247 § 13 Abs. 1 und 2 EGBGB. Während Abs. 1 dem Darlehensgeber vorschreibt, im Darlehensvertrag Name und Anschrift des Vermittlers zu nennen, sieht Abs. 2 die Pflicht allein des Vermittlers vor, über die Höhe der Provision zu informieren.

Eine Vorlage an den EuGH wegen der möglichen Auslegungsfrage der Verbraucherkreditrichtlinie hat der BGH eine Absage erteilt, da Immobiliardarlehensverträge wie er im zu entscheidenden Sachverhalt vorlag, ausdrücklich nicht der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) unterfällt.

Zum Widerruf bei KFZ-Verträgen sehen Sie auch meinen Blog-Beitrag

Die Entscheidung im Volltext können Sie hier abrufen: XI ZR 53/18

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