Der BGH hat mit einem Beschluss vom 25.8.2020 Klarheit in Bezug auf den Streitwert bei der Kündigung von Prämiensparverträgen getroffen.

Der BGH hat sich der Auffassung des OLG Dresden angeschlossen und auf dabei seine Entscheidung zur Kündigung von Bausparverträgen verwiesen.

Der Streitwert ergibt sich aus der 3,5 fachen Jahresprämie abzüglich eines Abschlages für die Feststellungsklage von 20 %.

Handelt es sich um einen Prämiensparvertrag mit einer monatlichen Sparrate von 100 €, der bereits die höchste Prämienstufe von 50 % erreicht hat, so ist der Streitwert wie folgt zu ermitteln:

Jährliche Sparrate gleich 1200 €, davon 50 % als Prämie = 600 €. Dieser Wert wird mit 3,5 modifiziert = 2100 € und dieser Betrag wieder um 20 % (420 €) reduziert, wodurch sich ein Streitwert von 1.680 € ermittelt.

Für ein gerichtliches Verfahren ergeben sich daher Gerichtsgebühren in Höhe von 267 € sowie pro Anwalt eine Summe von 395 € (zzgl. Umsatzsteuer).

Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Streitwert bei Geltendmachung von Zinsanpassungsansprüchen ist noch nicht ersichtlich. Da kommt es auch darauf an, ob ein Feststellungsnanspruch geltend gemacht wird oder ein Zahlungsanspruch. Überwiegend dürfte es sich um bezifferte Zahlungsanträge handeln, die gleichzeitig den Streitwert darstellen.

Der BGH hatte die Kündigung von Sparverträgen mit Entscheidung vom 14.05.2019 für zulässig erachtet, siehe hier 

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