Der BGH verneint Widerrufsrecht nach EuGH zum Kaskadenverweis in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020
In zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 hat der BGH ein Widerrufsrecht der Darlehensnehmer verneint. (Az: XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18). Darin setzte er sich mit der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) zum sog. Kaskadenverweis auseinander.
Bezugnehmend auf die Entscheidung des EuGH zum Kaskadenverweis hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Verwendung der Musterwiderrufsinformation zu einem Schutz des Verwenders gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB führt. Damit entsteht kein Widerrufsrecht für den Verbraucher. Zudem sei die EuGH-Entscheidung für Immobiliardarlehen schon nicht anwendbar, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie einbezogen worden war.
BGH Beschluss vom 31.03.2020, Az: XI ZR 198/19
Wörtlich heißt es in Rz. 12 des Beschlusses XI ZR 198/19:
Weiter heißt es in Rz. 13:
„Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181).“
Der BGH setzt damit seine bisherige Rechtsprechung auf dem Gebiet fort. Bereits mit Entscheidung vom 19.03.2019 (Az: Xi ZR 44/18) hatte sich der BGH mit der Vorlage des LG Saarbrücken an den EuGH auseinandergesetzt und war zu dem Ergebnis gekommen.
BGH, Beschluss vom 31.03.2020 (Az: XI ZR 581/18) zu einem Immobiliarkredit
Der weitere Beschluss (Az: XI ZR 581/18) bezog sich auf einen Immobiliarkredit.
Hier hat der BGH bereits die Einschlägigkeit des EuGH-Urteils verneint, da die Verbraucherkreditrichtlinie auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge nicht anwendbar sei.
Dem EuGH lag ebenfalls ein Immobiliarkredit zugrunde. Der EuGH hatte die mangelnde Anwendbarkeit in seiner Entscheidung zwar auch erkannt, aber sich dennoch für zuständig erachtet, um eine einheitliche Auslegung europäischer Richtlinien in Europa zu gewährleisten.
Der BGH bezieht sich aber auch hier wieder klar auf die klaren Normen in der Richtlinie bzw. dem deutschen Recht.
Nach der EuGH-Entscheidung vom 26.03.2020 hatten sich schon diverse OLGs ebenfalls in diesem Sinne geäußert.
BGH äußert sich auch zu den Vorlagebeschlüssen des LG Ravensburg
In seinem Beschluss (XI ZR 198/19) verweist der BGH auch erneut auf seine bisherigen Ausführungen zu den noch beim EuGH anhängigen Aussetzungsverfahren des LG Ravensburg. Der BGH wiederholt, dass die deutschen Vorschriften so eindeutig seien, dass es auch hier keiner Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH bedürfe (Rz. 15)
Insofern dürfte auch hier bei einer gegenteiligen Entscheidung des EuGH nicht von einer Änderung der Rechtsprechung des BGH auszugehen sein.
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