Im Zuge der Corona-Krise sah sich die Bundesregierung gezwungen, die bestehenden Insolvenzregelungen zumindest vorübergehend zu ändern.

Der Gesetzentwurf ist am 25.03.2020 (BT-DS 19/18110 in der Fassung BT-DS 19/18129) im Bundestag und am 27.03.2020 im Bundesrat (BR-DS 153/20) verabschiedet werden. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesgesetzblatt am 27.03.2020 (BGBl. I 2020, 569). Darin sind umfassende Regelungen im Zivilrecht vorgenommen worden.

Nachfolgend sollen nur die Regelungen zum Insolvenzrecht dargestellt werden.

Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht können Sie hier nachlesen.

Insolvenzrecht

Im Insolvenzrecht sollen die durch die Coronakrise zu erwartenden Liquiditätsprobleme von Unternehmen durch folgende Regelungen abgefedert werden:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30. 9. 2020
Wenn die Insolvenzreife auf die Coronakrise zurückzuführen ist, wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages gemäß § 15 a InsO bis zum 30.9.2020 ausgesetzt.

Die Auswirkungen der Coronakrise werden vermutet, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war. Es müssen aber dennoch Aussichten bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zukünftig beseitigt wird.

Gläubigerinsolvenzanträge werden nur eröffnet, wenn der Insolvenzgrund bereits am 1.3.2020 vorlag

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass Insolvenzanträge von Gläubigern zwar möglich sind, diese Insolvenzverfahren aber nur eröffnet werden, wenn der in Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bereits am 1.3.2020 vorlag.

Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten bei Gewährung neuer Kredite

Bis zum 30.9.2023 gelten Kredite, die in dem Aussetzungszeitraum der Insolvenzantragspflicht gewährt oder gesichert werden, als nicht gläubigerbenachteiligend. Die Gläubigerbenachteiligung ist Grundvoraussetzung für die Insolvenzanfechtung (§ 129 InsO), sodass eine Anfechtung für diese Kredite ausscheidet. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.

Die mangelnde Gläubigerbenachteiligung gilt auch für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, nicht aber für deren Besicherung. § 39 Abs. 1 Nr. 5 und § 44a InsO gelten nicht in Insolvenzverfahren, die bis zum 30.9.2023 beantragt werden.

Besonders privilegiert werden Kredite der KfW und deren Finanzierungspartnern sowie weitere Hilfen aus staatlichen Hilfsprogrammen anlässlich der Coronakrise. Für diese gilt das vorgenannte auch, wenn der Kredit nach dem Ende des Aussetzungszeitraums gewährt oder gesichert wurde und für deren Rückgewähr.

Kreditgewährungen und Besicherungen sind im Aussetzungszeitraum auch nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

Die Regelungen gelten auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die weder zahlungsfähig noch überschuldet sind.

Haftung für Geschäftsführer und Vorstände wird gelockert

Solange die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ausgesetzt ist, wird die Geschäftsführerhaftung gelockert. Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, gelten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erbracht und unterfallen demnach nicht den Haftungstatbeständen nach § 64 Satz 2 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG; § 130 Abs. 1 Satz 2, § 107 70 Art Satz 1 HGB, § 99 Satz  2GenG.

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